Allgemeine Geschäftsbedingungen
Als PDF herunterladenStand 27.04.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der Tissen GmbH, Buchenweg 4, 72406 Bisingen (nachfolgend „Auftragnehmer"), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über Reinigungs-, Pflege- und damit verbundene Dienstleistungen — insbesondere Dachreinigung, Photovoltaik-Reinigung, Fenster- und Fassadenreinigung, Pflaster- und Terrassenreinigung, Unkrautbeseitigung, Bauend- und Grundreinigung sowie Unterhaltsreinigung gewerblicher Gebäude.
(2) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB) gleichermaßen, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt. Klauseln, die ausschließlich gegenüber Unternehmern oder ausschließlich gegenüber Verbrauchern wirken, sind als solche gekennzeichnet.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) gehen diesen AGB stets vor. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die im Angebot enthaltenen Mengen-, Maß- und Flächenangaben können — sofern nicht vor Ort vermessen — auf Schätzungen anhand von Luftbildern, Plänen oder Auftraggeber-Angaben beruhen; geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zur Minderung.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, (b) durch unterschriebene Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder (c) spätestens durch widerspruchslosen Beginn der Leistungserbringung.
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder textlichen (§ 126b BGB) Bestätigung durch den Auftragnehmer. E-Mail und WhatsApp gelten als ausreichende Textform, sofern die jeweilige Nachricht den Inhalt der Vereinbarung dokumentiert.
(4) Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber den Inhalt des Angebots einschließlich der Leistungsbeschreibung, der Preise, der vereinbarten Termine sowie dieser AGB als verbindlich an.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung ergibt sich abschließend aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Pauschalpositionen umfassen nur die ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind nicht im Leistungsumfang enthalten: das Entfernen, Verlagern oder Wiederaufstellen von Möbeln, Maschinen, Pflanzen oder anderen Gegenständen; das Abkleben von Bauteilen; das Beseitigen von Bauschutt oder Sondermüll; Reparaturen, Lackier- oder Wartungsarbeiten; sowie Leistungen, die spezielle Genehmigungen Dritter (z.B. Gerüstbau, Hubsteiger-Genehmigung von Anliegern) erfordern.
(3) Über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Mehrarbeiten — sei es auf ausdrückliche Bitte des Auftraggebers, sei es weil sich vor Ort ein höherer Aufwand offenbart (z.B. starke Verschmutzung, Algenbefall) — werden nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz des Auftragnehmers zuzüglich Materialkosten gesondert berechnet, sofern nicht eine abweichende Pauschale vereinbart wird. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Ausführung erkennbar werdender Mehrarbeiten unterrichten und seine Zustimmung einholen, sofern dies betrieblich möglich ist.
(4) Reinigungsergebnisse sind in Teilen vom Zustand und Alter der Materialien abhängig. Eine vollständige Wiederherstellung des Neuzustandes wird nicht geschuldet, wenn dies aufgrund Materialalterung, Verwitterung, irreversibler Beschichtungsschäden, Pigmentveränderungen oder unsachgemäßer Vor-Reinigung durch Dritte nicht mehr möglich ist. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte Reinigung nach branchenüblichen Standards.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu bearbeitenden Flächen, Räume und Gegenstände am vereinbarten Termin frei zugänglich sind. Türen, Tore und Zufahrten müssen entriegelt oder mit Schlüsselübergabe vorbereitet sein.
(2) Wasser- und Stromanschlüsse am Einsatzort werden vom Auftraggeber auf eigene Kosten zur Verfügung gestellt. Bei Heißwasser-Verfahren (z.B. Unkrautbeseitigung, Pflasterreinigung) ist eine Kaltwasserentnahmestelle in zumutbarer Reichweite (max. ca. 50 m) erforderlich.
(3) Der Auftraggeber sichert vor Beginn der Arbeiten Wertgegenstände, empfindliche Einrichtungsgegenstände, elektronische Geräte, Pflanzen, Tiere sowie Gartenmöbel im Spritzbereich auf eigenes Risiko. Auf nicht entfernte Gegenstände im Arbeitsbereich erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(4) Der Auftraggeber hat unverzüglich auf besondere Materialeigenschaften und Empfindlichkeiten hinzuweisen — insbesondere auf: Naturstein, Sandstein, Beton-Werkstein, beschichtete oder versiegelte Oberflächen, Edelhölzer, Bleirohre, denkmalgeschützte Substanz, Solarmodule mit besonderen Beschichtungen sowie offene Anschlüsse oder Risse, durch die Reinigungswasser in das Bauwerk eintreten könnte. Bei Unterlassen dieser Hinweise haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Schäden.
(5) Der Auftraggeber hat den Zustand der zu reinigenden Flächen vor Beginn zu prüfen und vorhandene Schäden, Risse, Beschädigungen oder Vorschäden in Schriftform oder per Foto zu dokumentieren. Nach Leistungserbringung gilt der Zustand der Flächen — von erkennbaren Reinigungsmängeln abgesehen — als vom Auftraggeber genehmigt.
(6) Verletzt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten oder erscheint er trotz Vereinbarung am Termin nicht, kann der Auftragnehmer die entstandenen Anfahrt-, Wartezeit- und Vorhaltekosten als Verzugsschaden in Rechnung stellen.
§ 5 Termine, Fristen und Witterung
(1) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder textlich (E-Mail, WhatsApp) als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um Richtwerte.
(2) Bei Außenarbeiten (insbesondere Dach-, Fassaden-, Pflaster-, PV-, Unkraut- und Fensterreinigung) behält sich der Auftragnehmer vor, den Termin bei ungeeigneter Witterung — Frost, Dauerregen, starkem Wind ab 6 Beaufort, Hitze über 30 °C im direkten Sonnenlicht oder Glätte — auf den nächstmöglichen Tag mit geeigneten Bedingungen zu verschieben. Eine solche Verschiebung begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Minderung.
(3) Bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen, unvermeidbaren Personalausfällen oder anderen unvorhersehbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich verbindliche Fristen entsprechend. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren.
(4) Verschiebt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Termin später als 48 Stunden vor Beginn, kann der Auftragnehmer die nachweisbar entstandenen Vorhaltekosten (Personal, Maschinen, Anfahrt) bis zu einer Höhe von pauschal 50 % des betreffenden Auftragsvolumens als Stornokosten in Rechnung stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 6 Preise
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Sofern nicht ausdrücklich als „brutto" gekennzeichnet, verstehen sich alle Preise zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(2) Sind die zu reinigenden Flächen bei Vor-Ort-Aufmaß erheblich größer (mehr als 10 %) als im Angebot ausgewiesen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mehrfläche zu den im Angebot vereinbarten Einheitspreisen zusätzlich abzurechnen. Bei Unterschreitung wird der tatsächliche Aufwand abgerechnet.
(3) Anfahrtskosten werden — sofern nicht im Angebot pauschal enthalten — pro tatsächlich gefahrenem Kilometer zum jeweils gültigen Kilometersatz berechnet (Hin- und Rückfahrt).
(4) Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Unterhaltsreinigung über 12 Monate) ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise einmal jährlich angemessen anzupassen, um Änderungen tariflicher Löhne, gesetzlicher Sozialabgaben, Energiekosten sowie Materialpreisen Rechnung zu tragen. Eine Erhöhung wird mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich angekündigt; übersteigt sie 8 % gegenüber dem letzten Preis, kann der Auftraggeber den Vertrag mit Wirkung zum Inkrafttreten der Erhöhung außerordentlich kündigen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind, sofern auf Rechnung oder Angebot keine abweichende Zahlungsfrist genannt ist, sofort nach Erhalt ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Bei abweichender Vereinbarung (z.B. Skonto, Ratenzahlung) gilt die individuelle Vereinbarung.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten (gegenüber Verbrauchern) bzw. neun Prozentpunkten (gegenüber Unternehmern) über dem Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens — insbesondere Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten — bleibt vorbehalten. Bei Unternehmern wird zusätzlich die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB von 40 EUR fällig.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen mit einem Volumen von über 5.000,00 EUR netto eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt nicht für Gegenrechte, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(5) Erbringt der Auftragnehmer mehrere Teilleistungen, ist er berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.
§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat die erbrachte Leistung unverzüglich nach Abschluss zu prüfen. Bei sichtbaren Mängeln, die im normalen Tageslicht erkennbar sind, ist eine Rüge nur fristgerecht, wenn sie gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen, und gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung in schriftlicher oder textlicher Form gegenüber dem Auftragnehmer erfolgt.
(2) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
(3) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge wird der Auftragnehmer die Leistung kostenfrei nachbessern. Hierzu ist dem Auftragnehmer ein angemessener Zeitraum von mindestens fünf Werktagen ab Zugang der Mängelrüge sowie ein erneuter Zugang zur Leistungsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewähren.
(4) Schlägt die Nachbesserung trotz zweier Versuche fehl oder verweigert der Auftragnehmer die Nachbesserung endgültig und unberechtigt, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur im Rahmen von § 9 dieser AGB.
(5) Eigenmächtige Nachbesserungen durch den Auftraggeber oder beauftragte Dritte schließen Gewährleistungsansprüche aus, sofern dem Auftragnehmer nicht zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde, die ergebnislos verstrichen ist.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Leistungserbringung. Gegenüber Verbrauchern verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen (§ 634a BGB). Die Verkürzung auf ein Jahr gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Leben, Körper oder Gesundheit, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Pflichtverstoß sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder ideelle Schäden, ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
(4) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit branchenüblichen Deckungssummen. Auf Wunsch wird dem Auftraggeber eine Bestätigung der Versicherung übersandt.
(5) Soweit der Auftragnehmer Schlüssel oder elektronische Zugangsmittel des Auftraggebers entgegennimmt, beschränkt sich die Haftung bei deren Verlust auf die Kosten der Schlossersatz-Beschaffung; Folgekosten (z.B. Schließanlagen-Austausch ganzer Wohnanlagen) werden nur ersetzt, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Schlüsselübergabe schriftlich auf die Existenz einer zentralen Schließanlage und die zu erwartenden Austauschkosten hingewiesen hat.
(6) Bei Reinigungsarbeiten im Außenbereich übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden an Pflanzen, Rasenflächen oder Gartenanlagen, die im üblichen Spritzbereich der vereinbarten Reinigungsverfahren liegen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
(1) Vom Auftragnehmer verwendete Reinigungs-, Hilfs- und Werkstoffe (z.B. Versiegelungen, Imprägnierungen) gehen erst mit vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung in das Eigentum des Auftraggebers über.
(2) Bei Verträgen mit Unternehmern ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Forderungen aus laufenden Aufträgen sofort fällig zu stellen, wenn der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten verletzt, in Zahlungsverzug gerät oder ein Insolvenzantrag gestellt wird.
§ 11 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
(1) Verträge über Unterhaltsreinigung oder andere wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern keine abweichende Vertragslaufzeit individuell vereinbart wurde.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei nachhaltigem Zahlungsverzug, wiederholter mangelhafter Leistung trotz Abmahnung oder bei Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung im Übrigen.
(3) Kündigungen bedürfen der Schriftform; eine E-Mail an die im Impressum angegebene Adresse genügt.
§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher (B2C)
(1) Schließt ein Verbraucher (§ 13 BGB) den Vertrag im Wege des Fernabsatzes (z.B. per Telefon, E-Mail, WhatsApp, Online-Formular) oder außerhalb von Geschäftsräumen (z.B. an der Haustür) ab, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu (§§ 312g, 355 BGB).
(2) Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, hat er bei Widerruf einen anteiligen Betrag für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen zu zahlen (§ 357a Abs. 2 BGB).
(3) Der Widerruf kann formlos in Textform erklärt werden. Empfänger ist: Tissen GmbH, Buchenweg 4, 72406 Bisingen, E-Mail: info@tissen-reinigung.de.
§ 13 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungspflichten).
(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist (z.B. Steuerberater, Inkassobüro, Versanddienstleister) oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
(3) Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, zu Speicherfristen sowie zu den Rechten der betroffenen Person (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde) sind der Datenschutzerklärung unter https://tissen-reinigung.de/datenschutz zu entnehmen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen seines Aufenthaltslandes entzogen wird.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers in Bisingen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist — sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
